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Der Verein führt den Namen Ford-Freunde-Koblenz e.V.
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Er hat seinen Sitz in Koblenz.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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Der Zweck des Vereins besteht in der sinnvollen Freizeitgestaltung, hauptsächlich im Automobilbereich der Marke Ford, Verkehrserziehung und Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft.
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Er erreicht diesen Zweck durch die Pflege von Ford Fahrzeugen jeglicher Baujahre und Versionen, gemeinsame Fahrten, Veranstaltungen und Besuche von anderen Clubs bzw. Vereinen.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
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Jedes Mitglied kann bei Eintritt in den Verein zwischen einer aktiven und passiven Mitgliedschaft wählen.
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Jedes aktive Mitglied leistet einen Vereinsbeitrag von 7,50 monatlich.
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Jedes passive Mitglied leistet einen Vereinsbeitrag von 5,00 monatlich.
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Der Vereinsbeitrag ist bei aktiven Mitgliedern in der ersten Vereinssitzung eines Monats an den Kassenwart oder den Vorstand zu zahlen, außer bei Abwesenheit durch Krankheit, Beruf oder Urlaub. Wird der Clubbeitrag überwiesen, bitte zum ersten des Monats auf unser Clubkonto: Sparkasse Koblenz / Ford-Freunde-Koblenz / Blz.57050120 / Kto.31007040 / Verwendungszweck Beitrag und Monat
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Passive Mitglieder überweisen den Mitgliedsbeitrag bitte vierteljährlich auf das Vereinskonto. Strafgeld siehe §3 Absatz d.
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Ehefrau/-mann oder Freund/-in sind auf jeder Versammlung oder Veranstaltung herzlich willkommen.
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Aktive Mitglieder sind Personen die einen Ford besitzen und aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten.
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Passive Mitglieder sind Personen die keinen Ford besitzen oder nur ihre tatkräftige Unterstützung dem Verein zur Verfügung stellen wollen.
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Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt und werden gebeten an allen Vereinssitzungen anwesend zu sein.
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Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und werden gebeten mindestens einmal pro Halbjahr bei einer Vereinssitzung anwesend zu sein.
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Bei Neumitglieder in der Probezeit entfällt der Beitrag für den ersten Monat, ab dem zweiten Monat wird der reguläre Vereinsbeitrag gezahlt.
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Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht hat. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
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Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
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Mit Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrages beginnt eine Probezeit von 3 Monaten, in dieser Zeit ist das Neumitglied nicht stimmberechtigt. Jedoch muss seine Meinung gehört werden.
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Über die Aufnahme in die Probezeit kann der Vorstand alleinig entscheiden.
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Die Probezeit kann durch den Vorstand verlängert werden, wenn hierfür wichtige Gründe, wie z.B. ständige Abwesenheit durch Krankheit, vorliegen.
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Über die endgültige Aufnahme in den Verein nach Ablauf der Probezeit wird in einer Mitgliederversammlung abgestimmt. Hierfür ist eine ¾-Mehrheit notwendig.
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Ablehnung der Mitgliedschaft in den Verein ist nicht anfechtbar. Sie kann auf Wunsch des Betroffenen begründet werden (schriftlich oder mündlich).
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Nach Aufnahme in den Verein erhält das Neumitglied Gelegenheit für einen geringen Unkostenbeitrag einen Frontscheiben Aufkleber, T-Shirt und Sweatshirt mit dem Vereinsschriftzug zu erwerben.
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Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, aus dem Verein auszutreten.
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Wenn ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden möchte, kann dieses in schriftlicher Form unter Angabe von Austrittdatum, ohne Angabe von Gründen, erfolgen. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats.
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Bei Mitgliedern in der Probezeit entfällt die Kündigungsfrist.
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Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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Die unter § 4 Absatz h genannten Aufkleber sind innerhalb von 14 Tagen nach Austritt / Ausschluss des Vereins vom Fahrzeug zu entfernen. Bei Nichtbeachten dieser Klausel macht sich das Mitglied für alle daraus entstehenden Rechtsberatungs- & Verfolgungskosten gegenüber dem Verein in voller entstandener Höhe Schadenersatzpflichtig. Weiterhin sind dem Verein 10,00 Euro Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
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Das übergebene T-Shirt bzw. Sweatshirt wird vom Verein nicht zurückgenommen.
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Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: |
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Der Ausschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die vom Club ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig und bindend. |
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Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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Die Mitglieder haben das Recht, an den Vereinssitzungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
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Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Gegen Vorlage einer vertretungsberechtigenden schriftlichen Vollmacht eines nicht bei Abstimmungen teilnehmend könnenden Mitgliedes wird die Wirkung des §38 Satz 2 BGB (Unübertragbarkeit der Mitgliedsrechte) aufgehoben. Die Vollmacht kann nur einem aktiven Vereinsmitglied erteilt werden.
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Die Mitglieder haben die in der Vereinssitzung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten.
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Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, mindestens 1 mal jährlich seine Arbeitskraft unentgeltlich für Veranstaltungen des Vereins einzusetzen (z.B. Getränkeausschank bei Clubveranstaltungen, Mithilfe bei Verkaufsständen auf Märkten, Werbeaktionen usw.). Erklärt sich ein Mitglied hierzu ausdrücklich nicht bereit, ist dafür ein Betrag von 25,00 Euro in die Clubkasse zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied am Veranstaltungstag aus wichtigem Grund verhindert ist. Über das Fehlen aus wichtigem Grund ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden . Jeder ist allein vertretungsberechtigt..
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Kassenprüfer.
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Der Vorstand hat die Aufgabe sich für jede Sitzung über anstehende Veranstaltungen (Messen, Treffen, Ausflüge, etc.) zu informieren.
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Der Vorstand ist dazu verpflichtet jedes Mitglied über Punkt §9 Absatz b zu unterrichten, so dass jedem Mitglied genügend Zeit zur Verfügung steht um sein Fahrzeug vorzubereiten.
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Die Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen weisungsbefugt, deren Anweisung ist bitte Folge zu leisten.
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Der Vorstand hat auch die Aufgabe die Vereinsregeln regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls in Absprache mit den anderen Vereinsmitgliedern zu ändern.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
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Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, kann jedoch durch eine einfache Mehrheit wieder abgewählt werden.
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Der gesamte Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder |
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Der vom Verein gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über deren Ergebnis ist in einer Vereinssitzung zu unterrichten.
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Vereinssitzungen finden alle 2 Wochen in der Gaststätte Gaststätte Schreiber in Kaltenengers statt.
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Bei besonderen Ereignissen (Treffen, Messen, Partys, Veranstaltungen) können Sondersitzungen vom Vorstand einberufen werden.
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Zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Sitzung muss mindestens eine Woche liegen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.
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Bei den Sitzungen sind nach Möglichkeit alle Vorstandsmitglieder anwesend, jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied. Sollten alle verhindert sein (durch Urlaub, Beruf, Krankheit) wird vom Vorstand ein Ersatz für diese Vereinssitzung bestimmt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der nicht erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Vorbereitung von Treffen und Fahrten zu Messen betrifft alle.
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Sollte ein Mitglied an einer Vereinssitzung nicht teilnehmen können, ist dies rechtzeitig mitzuteilen. SMS, Email oder Anruf genügt. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist ein Strafgeld in Höhe von 2,50 in die Vereinskasse zu zahlen. Dies gilt auch bei Sondersitzungen!!!
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Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitgliedern wird schriftlich und geheim abgestimmt
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Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitgliedern durchgeführt werden.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
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Die Niederschrift wird vom Schriftführer und dem Vorstand unterzeichnet.
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Die Niederschriften werden vom Vorstand aufbewahrt und können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
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Jedes Mitglied hat über Vereinsinterne Angelegenheiten gegenüber Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt für Mitglieder in der Probezeit, aktive & passive Mitglieder, ausgeschiedene Mitglieder. Beachtet ein Mitglied die Schweigepflicht nicht führt dies zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
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Die Vereinskasse wird von unserem Kassenwart und Kassenprüfer verwaltet.
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Die Vereinsbeiträge werden auf ein Sparkonto eingezahlt.
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Die Vereinsbeiträge dienen nur zum Kauf von Gastgeschenken für Treffen oder für Veranstaltungen des eigenen Vereins (Weihnachtsfeier, Jahrestreffen, etc.) bzw. für Anschaffungen die dem Verein dienen. Anschaffungen sind vorher mit dem Vorstand bzw. dem Kassenwart abzustimmen. Anschaffungen ohne vorherige Absprache werden nicht erstattet.
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Vereinsbeiträge dienen nicht zur Deckung der Kosten einzelner Mitglieder (Tankkosten, Übernachtungen, etc.) die auf Treffen mit anderen Clubs entstehen.
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Bei Vereinsausflügen wird ordnungsgemäß in einer Kolonne (Hin- u. Rückfahrt) gefahren, wobei darauf zu achten ist, das jedes Vereinsmitglied der Kolonne folgen kann. Es wird gebeten sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlung wird ein Strafgeld in Höhe von 5,00 fällig.
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Bei Polizeikontrollen steuert der Rest der Kolonne den nächstmöglichen Parkplatz an und wartet auf das kontrollierte Fahrzeug, danach wird die Fahrt fortgesetzt.
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Auf dem Festgelände ist darauf zu achten, dass kein Müll hinterlassen wird. Ebenso wird gebeten sich ordnungsgemäß zu verhalten und den Verein nicht zu blamieren. Ansonsten wird ein Strafgeld in Höhe von 5,00 fällig. |
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit aufgelöst werden.
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Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder zwei Abwickler, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
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Noch vorhandener Privatbesitz der einzelnen Vereinsmitglieder muss von diesen entsorgt werden.
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Das Vereinsvermögen fällt zu je gleichen Teilen an eine Schutz-/Hilfsorganisation für Kinder und herrenlose Tiere.
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Stand: 08.06.05